Begutachtung zur Änderung der Suchtgiftverordnung
Bislang ist es rechtlich nicht zulässig, dass in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und mobilen palliativen Diensten suchtmittelhaltige Medikamente vorrätig gehalten werden, die nicht für konkrete Patient:innen verschrieben wurden. Dies soll nun durch eine Änderung der Rechtslage zeitnah geändert werden.
Das gegenständliche Novellierungsvorhaben, welches bis 12. Juli 2022 in offener Begutachtung steht, zielt drauf ab, Palliativärzt:innen die Möglichkeit zu geben, patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf benötigen, zu verschreiben und von der Apotheke zu beziehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Palliativärzt:innen jederzeit auf schmerzlindernde Medikamente zurückgreifen können, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben oder über eine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)