Begutachtung zur Änderung der Suchtgiftverordnung

30. Mai 2022

Bislang ist es rechtlich nicht zulässig, dass in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und mobilen palliativen Diensten suchtmittelhaltige Medikamente vorrätig gehalten werden, die nicht für konkrete Patient:innen verschrieben wurden. Dies soll nun durch eine Änderung der Rechtslage zeitnah geändert werden.

Das gegenständliche Novellierungsvorhaben, welches bis 12. Juli 2022 in offener Begutachtung steht, zielt drauf ab, Palliativärzt:innen die Möglichkeit zu geben, patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf benötigen, zu verschreiben und von der Apotheke zu beziehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Palliativärzt:innen jederzeit auf schmerzlindernde Medikamente zurückgreifen können, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben oder über eine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen.

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Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)