Belassung im Rettungsdienst – juristische Überlegungen
Eine Belassung definiert sich dadurch, dass nach einer fachlichen Beurteilung des Patientenzustandes durch ein Gesundheitspersonal (Sanitäter, Notarzt) von einem Kliniktransfer abgeraten wird, da hierfür die Indikation fehlt. Belassungen führen i.d.R. (Not)Ärzte durch, weil hierfür eine medizinische Patientenbeurteilung erforderlich ist und zudem auch die Frage beantwortet werden muss, ob der Patient aktuell eine Behandlung in einer Klinik benötigt. Dies kann z.B. relevant werden, wenn
- der Patient erst kürzlich von der Klinik nach Hause entlassen wurde und eine erneute Klinikaufnahme nicht indiziert erscheint,
- eine Versorgung durch den Hausarzt am nächsten Tag als ausreichend beurteilt wird,
- die Betreuung ein anderer Fachdienst erbringen kann (z.B. mobiler Pflegedienst, Pflegenotdienst wie z.B. ACN in NÖ),
- eine Behandlung vor Ort eine rasche Symptombesserung zeigt und keine Gründe für eine stationäre Patientenobservanz besteht,
- ein Palliativpatient / ein sterbender Mensch eine Symptombehandlung benötigt hat, eine rasche Symptomlinderung eingetreten ist und das Betreuungsumfeld (z.B. zu Hause, in der Betreuungseinrichtung) als ausreichend qualifiziert wird.
Fraglich ist, ob auch Sanitäter Belassungen durchführen dürfen. Aus Sicht von Michael Halmich ist dies juristisch möglich, weil der Sanitäter eben nur solche kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen zu versorgen haben, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen (§ 9 SanG). Fehlt jegliche Indikation, ist weder eine Versorgung noch ein Transport durch Sanitäter notwendig. Jedoch darf diese Kompetenz durch Sanitäter nicht überstrapaziert werden. Zu denken wäre etwa an offensichtliche Fehleinsätze oder an Einsätze, bei denen die Patienten selbst äußern, sich nicht sicher zu sein, ob ein Kliniktransfer nun die richtige Entscheidung ist. Auch möglich ist, sich mit Ärzten einer Klinik, die den (z.B. chronisch erkrankten) Patienten gut kennen, telefonisch auszutauschen oder über die Gesundheitsberatung 1450 bzw. einen in manchen Regionen bereits tätigen Telenotarzt Rat und Hilfe zu holen. Für Belassungsentscheidungen durch Sanitäter ist es auch maßgeblich, welcher Qualifikationsstufe sie angehören. So wird ein Rettungssanitäter weniger weitreichende Belassungen vornehmen können wie etwa ein Notfallsanitäter oder ein Notfallsanitäter mit Notfallkompetenzen. Zu empfehlen wäre, dass Chefärzte von Rettungsorganisationen den Sanitätern ein fachliches Hintergrundwissen für Belassungsentscheidungen (z.B. durch SOP´s) zur Verfügung stellen. Besteht ein Patient im Rettungseinsatz vehement auf einem Kliniktransfer, so sollten Sanitäter ihren Transportauftrag entsprechend wahrnehmen.
Beitrag von Michael Halmich.