CPAP-Beatmung durch Notfallsanitäter (NKI)?

17. März 2017
Als rechtliche Grundlage ist hier § 12 Sanitätergesetz (SanG) relevant: „Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.“
 
Die Frage, ob eine CPAP-Masken-/Systemanwendung von der Kompetenz des Notfallsanitäters mit der Notfalkompetenz „Beatmung und Intubation“ – NFS-NKI – juristisch gedeckt ist, ist danach zu beurteilen, wie eng/weit man die oben erwähnten Wortfolgen auslegt. Als Auslegungshilfe dient neben dem Wort „insbesondere“ auch die Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV).
 
Anlage 8 zur San-AV erwähnt als Lehrinhalt des Moduls „Beatmung und Intubation“ unter anderem „Maschinelle Beatmung (Beatmungsformen, Beatmungsmuster)“. Insofern könnte man dies als möglichen Ansatzpunkt dafür nehmen, eine CPAP-Beatmung  vom Tätigkeitsbereich des NFS-NKI umfasst zu sehen. Im Zusammenhang mit dem primär maßgeblichen § 12 SanG muss man wohl eine „Größenschluss-Argumentation“ wählen, wenn man juristisch das Ergebnis (NFS-NKI umfasst Kompetenz zur CPAP-Beatmung) argumentiert. Medizinisch-wissenschaftlich betrachtet ist es jedenfalls zu diskutieren, warum man einem NFS-NKI (endotracheal) intubieren lässt, die Anwendung von CPAP-Masken/Sytemen aber für zu gefährlich hält.
 
Die Anwendung von CPAP-Masken/Systemen durch den NFS-NKI ist nach unserer Einschätzung rechtlich argumentierbar. Die näheren Details zur Anwendung dieser Maßnahme beim Notfallpatienten hat der ärztilch Verantwortliche der Rettungsorganisation festzulegen.