Grenzüberschreitender Notarzteinsatz im Ärztegesetz geregelt
Zur Erleichterung grenzüberschreitender ärztlicher Einsätze von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten gelten seit Jahresbeginn rückwirkend neue Regeln. § 36 Ärztegesetz besagt:
Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen den ärztlichen Beruf im Inland z.B. nur im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten ausüben. Für diese Art der Tätigkeit gilt nun ein vereinfachtes Reglement des Tätigwerdens.
Diese Art der Tätigkeiten sind der Öst. Ärztekammer zu melden. Ärzte unterliegen bei dieser Art der Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften.
Quelle:
§ 36 Ärztegesetz in aktueller Fassung (Link)
Historie zur Ärztegesetz Novelle 2022 (Link)