Notarzt im Freiberuf – Gesetztesnovelle trat mit 1.1.2016 in Kraft
Gesetzesänderung im ASVG
Kurz vor dem Jahreswechsel wurde das Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG) 2015 noch beschlossen, sodass es mit 1.1.2016 in Kraft treten konnte. Es betraf auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Für die notärztliche Tätigkeit ergeben sich nun Änderungen dahingehend, dass nach dem neuen § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst nicht unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff fallen, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Sohin ist diese Art der Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen in den Freiberuf übertragen worden.
Was sagen die Erläuterungen zum Gesetz dazu?
„Eine professionelle notärztliche Versorgung der Bevölkerung ist von größter Wichtigkeit für ein funktionierendes Gesundheitswesen. Der Erhaltung der Strukturen dieser Versorgung kommt zweifelsohne ein besonderer Stellenwert in der Gesundheitspolitik zu. Gefährdet könnte diese Versorgung dadurch werden, dass sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte bereitfinden, nebenberuflich dieser notärztlichen Tätigkeit nachzugehen, weil ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert werden.
Aus diesem Grund sollen Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, zumal diese Tätigkeit – sowohl wenn sie von ansonsten freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten als auch von ansonsten unselbständig tätigen Spitalsärztinnen und Spitalsärzten ausgeübt wird – auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wird (also klar von der hauptberuflichen Tätigkeit festangestellter Notärztinnen und Notärzte unterschieden werden kann).
Unter einem wird die Unfall- und Pensionsversicherung der Ärztinnen und Ärzte nach dem FSVG um diese nebenberufliche Tätigkeit als Notarzt/Notärztin erweitert, sodass künftig Einkünfte aus der notärztlichen Tätigkeit die Beitragspflicht nach diesem Sozialversicherungsgesetz begründen.
Damit wird eine praxisgerechte Regelung geschaffen, die eine einfache Handhabung der Pflichtversicherung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte ermöglicht.“
ÖGERN-Stellungnahme
ÖGERN hatte durch die Umsetzung dieser Novelle eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften vor allem für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte, die sich parallel im Notarztdienst engagieren, befürchtet. Deshalb wurde eine entsprechende Stellungnahme fristgerecht eingebracht, welche im weiteren Begutachtungsverfahren zwar Beachtung fand, inhaltlich jedoch nicht geteilt wurde!
Link zum Gesetzesänderungsverfahren im Parlament
Bundesgesetzblatt I Nr. 162/2015
ÖGERN-Stellungnahme zur Novellierung des ASVG – „Notarzt im Freiberuf“ (11/2015)
Quelle:
Website des Österr. Parlaments (Link)