Sanitätergesetz: COVID-Sonderregeln teilweise zurückgenommen
Im Rahmen der COVID-Pandemie wurden bereits 2020 Änderungen im Sanitätergesetz beschlossen:
- Neue COVID-Kompetenzen für Rettungs- und Notfallsanitäter*innen
- Aussetzung der Fortbildungspflicht
- Aussetzung des Berufsmodul für die berufliche Tätigkeit als Sanitäter*in
Mit Jahresende sind einzelne dieser Regeln ausgelaufen. So gilt die Fortbildungspflicht wieder wie vor der COVID-Pandemie; zudem ist seit 1.1.2022 wieder die Absolvierung des Berufsmoduls Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Sanitäter*in.
Bis vorerst einmal 30.6.2022 gelten folgende COVID-Kompetenzen für Sanitäter*innen weiter:
- Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
- Rettungs- und Notfallsanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen – unter den im § 9 Abs. 3 SanG vorgegebenen Voraussetzungen – durchzuführen.
Zudem gilt derzeit unbefristet die Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (§ 28d Epidemiegesetz) für Sanitäter*innen auch außerhalb einer Rettungsorganisation. Zu den Details: Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind Sanitäter*innen berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken in Zusammenarbeit mit einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Biomedizinischen Analytiker, einem diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger oder einer Einrichtung gemäß § 28c durchzuführen. Für die Durchführung dieser Tätigkeit gilt § 26 SanG nicht.
Details dazu finden Sie auch in der Stellungnahme der ÖGERN.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)