Stellungnahme zu differenzierter Freigabe von Arzneimitteln für Notfallsanitäter*innen
Nach dem Sanitätergesetz (SanG) können Notfallsanitäter*innen die Berechtigung zur Durchführung allgemeiner und besonderer Notfallkompetenzen erwerben. Die Anwendung ist beschränkt auf Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer/s Notfallpatient*in, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (§§ 11, 12 SanG).
Aktuell hat sich in diesem Kontext die Fragestellung ergeben, ob es im Rahmen der schriftlichen Freigabe von Medikamenten im Rahmen der Arzneimittelliste 2 auch erlaubt ist, diese einem eingeschränkten Kreis von Sanitäter*innen vorzubehalten. Die ÖGERN hat unter Einbezug der Mitglieder eine Stellungnahme verfasst, die nun vorgestellt wird: