Strafrechtsnovelle bringt Änderungen im Medizinstrafrecht

18. Januar 2016

Novelle bringt Neuerungen für Angehörige der Gesundheitsberufe

Für das Medizinstrafrecht bringt die Novelle des Strafgesetzbuche (StGB), die mit 1.1.2016 in Kraft trat, einige Neuerungen. Ein Überblick:

  • Erhöhung des Strafrahmens bei Fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB);
  • Einführung eines neuen Straftatbestandes “Grob fahrlässige Tötung” (§ 81 StGB) und zugleich Wegfall der Strafnorm “Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen” (ehem. § 81 StGB);
  • Einführung einer Definition von “grober Fahrlässigkeit” (§ 6 Abs. 3 StGB);
  • Neuformulierung der Straffreiheitsgründe bei der “Fahrlässigen Körperverletzung” (§ 88 Abs. 2 StGB) samt Einführung einer Straffreiheit für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB).

Neuformulierte Strafnormen

Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB):
(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
[…]

Grob fahrlässige Tötung (§ 81 StGB):
(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
[…]

Fahrlässigkeit (§ 6 StGB; Neu: Definition der groben Fahrlässigkeit im § 6 Abs. 3 StGB):
[…] (3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB; Neu: Privilegierungen in Abs. 2):
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist

  1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

  2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

  3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. […]

Was sagen die parlamentarischen Materialien?

[…] Im Zuge der Neugestaltung der §§ 80, 81, 88, 89 StGB erscheint es sinnvoll, auch eine Definition der groben Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Teil des StGB (§ 6 StGB) aufzunehmen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der vorgeschlagenen Definition vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, wobei der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden  Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Demnach sind nur jene Fälle als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes  kann sowohl die zivil- (vgl. RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche Judikatur (vgl. RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) herangezogen werden, was auch zu einer Erleichterung der Führung von Folgeprozessen vor den Zivilgerichten führen wird. So sollte dadurch auch die Beurteilung, ob ein grobes Fehlverhalten im medizinischen Bereich vorliegt, gegenüber der bisherigen Rechtslage vereinfacht werden.

[…] Der Tatbestand der „Fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ (§ 81 StGB) ist
komplex strukturiert und bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. So sind in diesem Zusammenhang oft umfangreiche Sachverständigengutachten erforderlich und Fälle zu verzeichnen, in denen trotz auffallender und ungewöhnlicher Sorgfaltswidrigkeit keine „besonders gefährlichen Verhältnisse“ im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 StGB vorlagen. Für solche Fälle erscheint eine Strafdrohung von lediglich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu gering. Die Ersetzung der „Fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ durch die „Grob fahrlässigen Tötung“ ermöglicht nunmehr  die Erfassung aller Fälle, in denen jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt und soll zugleich eine wesentliche Vereinfachung der Rechtslage mit sich bringen.

[…] Die verantwortungsvolle Tätigkeit von Angehörigen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe bringt
es mit sich, dass schon alleine aufgrund der Tätigkeit ein erhöhtes Risiko der Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung besteht. Um diesem Umstand und dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, eine eigene Privilegierung für Angehörige der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe – wie bereits vor der Änderung des StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 – aufzunehmen. Bis zu dieser Änderung war die generelle Straflosigkeit der fahrlässigen Körperverletzung unter der (weiteren) Voraussetzung, dass kein schweres Verschulden vorgelegen ist, mit drei Tagen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit limitiert, während die Straflosigkeit (nur) bei den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen bis zu 14 Tage ging. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Schwelle unter Berufung auf den Ultima-Ratio-Gedanken generell mit 14 Tagen festgelegt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011, 981 BlgNR XXIV. GP, hier: 88 f). Ein „Nachziehen“ bei den Gesundheitsberufen wurde damals (noch) nicht thematisiert, weshalb es keiner Sonderreglung mehr bedurfte. Ein konsequentes Fortdenken des Ultima-Ratio-Prinzips lässt eine Hervorhebung der Gesundheitsberufe jedoch sehr wohl weiterhin indiziert erscheinen. Angehörige dieser Berufsgruppe sollen somit dann nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sein, wenn die Körperverletzung (fahrlässig) in Ausübung des Berufes zugefügt wurde und es sich nicht um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 handelt. § 84 Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes entspricht den Kriterien des geltenden Rechts: abgesehen von einer an sich schweren Körperverletzung sind dies eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen. Ab dem 25. Tag ist sohin in jedem Fall strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben. Soweit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer kürzeren Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit überhaupt denkbar ist (vgl. dazu Messner in SbgK StGB § 84 Rz 48 ff), steht diese bei einer mehr als 14-tägigen, aber nicht mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer Straflosigkeit entgegen; bei einer zwar an sich schweren aber mit einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14 Tagen verbundenen Verletzung würde Ärzten und Ärztinnen hingegen der allgemeine Straflosigkeitsgrund des Abs. 2 Z 2 zugutekommen. Die Privilegierung gilt allerdings – ebenso wie in den übrigen Fällen – nicht für grob fahrlässige Körperverletzungen. […]

Quellen:
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS)
Parlamentarische Materialien zur StGB-Reform 2015 (Link)
Beitrag von “Der Standard” zu “Ärztliche Kunstfehler sind keinKavaliersdelikt mehr” vom 18.1.2016 (Link)