UbG: Verordnung für Ermächtigung einweisender Ärzte wurde kundgemacht

8. August 2024

Die unfreiwillige Verbringung psychisch Kranker in eine Psychiatrie mit dem Zweck der Gefahrenabwehr ist ein massiver Eingriff in Grundrechte. Deshalb gelten hier besondere rechtliche Grundlagen. Im präklinischen Einsatz kommt den einweisenden Ärzten eine zentrale Rolle zu. Durch die Novelle des Unterbringungsgesetzes (UbG) per 1. Juli 2023 wurde eine Möglichkeit geschaffen, dass neben den Amts- und Polizeiärzten auch andere Ärzte zu dieser besonderen Tätigkeit ermächtigt werden können. 

Nach § 8 Abs. 2 UbG hat der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. Diese Verordnung wurde nun kundgemacht und gilt seit 8.8.2024 österreichweit.

Verordnung nach § 8 Abs. 2 UbG

Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)
Unterbringungsgesetz Langfassung (Link)